Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Indukant Blechbearbeitung GmbH

1.) Allgemeines

a) Für alle mit uns abgeschlossenen Geschäfte- auch spätere – gelten nachstehende Bedingungen. Andere Bedingungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns Schriftlich bestätigt werden. Mit unserer Auftragsbestätigung spätestens aber mit Der Entgegennahme unserer Waren gelten unsere allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als angenommen und vereinbart.

b) Die nachstehenden Bedingungen gelten sinngemäß für von uns abgeschlossene Verträge aller Art, insbesondere für Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge. Die Nachstehend gebrauchten Begriffe für unsere Kunden wie Käufer, Besteller und Empfänger sind identisch und sinngemäß zu gebrauchen.

2.) Preisstellung

Unsere Preise sind in jedem Fall freibleibend, es sei denn, dass unsere Bestätigung Den Vermerk >>Festpreis<< enthält. Bei tariflichen Lohnerhöhungen sowie Erhöhungen der Rohmaterialpreise und sonstiger Gestehungskosten müssen wir uns eine Änderung der Preise und Rabatte vorbehalten.

3.) Lieferung und Versand

a) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage unserer Bestellungsannahme, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Lieferfrist und Liefertermin gelten mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn uns die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist. Schadenersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferfrist oder Liefertermin sind ausgeschlossen. Teillieferungen sind zulässig.

b) Der Versand geschieht stets auf Gefahr des Empfängers, auch bei frachtfreier Lieferung. Die Wahl des Versandweges erfolgt mangels besonderer Vorschrift nach bestem Ermessen ohne Haftung für billigste Verfrachtung, Alle Fälle höherer Gewalt entbinden uns von etwa übernommen Lieferzeitverpflichtungen und geben uns das Recht, vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten.

Als Fälle höherer ‚Gewalt gelten u.a. Betriebsstörung, Lieferverzögerungen der Lieferanten.

4.) Eigentumsvorbehalt

Der Lieferer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises sowie der sonstigen jeweils offenstehenden Forderungen Aus Lieferungen und Leistungen an den Besteller vor. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt Somit auch für einen etwa zu Lasten des Bestellers jeweils bestehenden Saldo aus Kontokorrent-Verhältnis.

Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der dem Lieferer gehörenden Waren verpflichtet.

Der Besteller darf die gelieferten Waren weiterverarbeiten. Er handelt dabei als Beauftragter des Lieferers, welcher als Hersteller im Sinne des § 950 BGB angesehen wird. Das Eigentum bzw. Miteigentum an den Zwischen- und Enderzeugnissen erwirbt also der Lieferer, während der Besteller diese Erzeugnisse Weiterhin als Verwahrer im Besitz behalten darf.

Eine Verfügung über die gelieferten Waren und die durch die Verarbeitung entstandenen Erzeugnisse außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs, insbesondere also eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind dem Besteller nicht gestattet

Der Besteller tritt ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund, bezüglich der gelieferten Waren entstehenden Forderungen, einschließlich derjenigen auf Schadenersatz oder Versicherungsleistung im Voraus vollinhaltlich sicherungshalber an den Lieferer ab. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer jeweils am Ende eines Monats mitzuteilen, welche Waren er gegen Barzahlung und welche Waren er auf Kredit weiterveräußert hat. Kreditgeschäfte dürfen nur unter Eigentumsvorbehalt abgeschlossen werde. In diesem Falle ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer den Namen des Dritterwerbers und die Höhe der Forderung gegen diesen mitzuteilen.

Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt, ist er ermächtigt auch die angetretenen Forderungen für den Lieferer einzuziehen. Der Besteller hat die auf die abgetretenen Forderungen eingezogenen Beträge gesondert zu verbuchen, sowie gegebenenfalls gesondert aufzubewahren und insoweit an den Lieferer abzuführen, als dessen Forderungen fällig sind. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen unverzüglich mitzuteilen.

Sofern und soweit der Wert der für die Forderung des Lieferers bestehenden Sicherheiten diese Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

Der Besteller ist verpflichtet, die Waren und die hieraus hergestellten Erzeugnisse Gegen zufällige Verschlechterung oder Untergang einschl. Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern, und dem Lieferer auf dessen Anforderung den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat Besteller dem Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten der Intervention trägt der Besteller.

5.) Zahlung

a) Zahlungen sind gemäß den besonderen Vereinbarungen zu leisten, spätestens jedoch nach 30 Tagen netto Kasse. Wird das Zahlungsziel überschritten, so werden für die Zeit von Fälligkeitstage bis zum Tage des Zahlungseingangs, unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Rechte, die Kosten und Zinsen berechnet, die die Banken für ungedeckte Kredite in Anrechnung bringen.

b) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere auch unserer Saldoforderung, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinem normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht im Verzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltswaren ist er nicht berechtigt.

c) Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird.

d) Gestaltet sich die Vermögenslage des Käufers während der Vertragsdauer ungünstiger oder erhalten wir über ihn eine nach unserer Entscheidung ungünstige Auskunft oder erfolgt die Bezahlung fälliger oder anderer Posten nicht bedingungsgemäß, so wird unsere Kaufpreisforderung auch im Falle berechtigt, Vorauszahlungen oder sofortige Stellung von Sicherheiten zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Unter den gleichen Voraussetzungen sind wir jederzeit berechtigt, das Lager des Käufers zu besichtigen, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Anrechnung des Verwertungsbetrages herauszuverlangen und in einer uns geeignet erscheinenden Form auf Kosten des Bestellers sicherzustellen, sowie die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu untersagen und die Bekanntgabe der Kreditgeschäfte zu verlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und das Herausverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

e) Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten. Mit eignen Forderungen kann der Käufer gegenüber unserer Rechnungsforderungen nur dann aufrechnen, wenn die Forderungen des Käufers unbestritten oderrechtskräftig festgestellt sind.

f) Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit angenommen. Erfolgt die Zahlung in Wechseln und gestaltet sich während der Laufzeit eines Wechsels die Vermögenslage des Käufers oder des Akzeptanten ungünstig oder erhalten wir über den Käufer oder Akzeptanten eine nach unserer Entscheidung ungünstige Auskunft, so sind wir berechtigt, trotz Hereinnahme des Wechsels Zahlung nach unseren allgemeinen Verkaufsbedingungen auch vor Beendigung der Laufzeit des Wechsels zu verlangen.

6.) Verpackung

Die Verpackungskosten, bestehend aus Material und Lohn, berechnen wir zum Selbstkostenpreis. Das Verpackungsmaterial- ausschl. Kartonverpackung – wird bei frachtfreier Rücksendung zu 2/3 des berechneten Wertes gut geschrieben. Sondervereinbarungen werden extra bestätigt.

7.) Gewährleistungsrechte und Fristen

a) Mängelrügen hat der Käufer innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung, spätestens aber drei Monate nach Empfang der Ware zu rügen.

Mangelhafte Waren nehmen wir zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Waren. Stattdessen können wir den Minderwert ersetzen. Alle anderen Ansprüche, einschließlich Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind aus geschlossen. Ein Rücktrittsrecht des Käufers bleibt davon unberührt. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Stellt uns der Käufer auf Verlangen nicht Proben des beanstandeten Materials unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche. Mängelansprüche verjähren spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware. Mehroder Minderlieferungen bis zu 10% sind zulässig und müssen zu gleichen Preisen anerkannt werden.

b) Wir bitten, die Sendung noch im Beisein des Lieferers bzw. des Transportbeauftragten (Bahn, Spediteur, Post) sofort auszupacken und etwaiger Beanstandungen, wie Fehlmengen, Bruch usw. von diesem bescheinigen zu lassen. Vermerk: „Unter Vorbehalt“ oder ähnliches auf dem Empfangsschein sind versicherungstechnisch auf die Ablehnung späterer Reklamationen ohne Einfluss.

Bei Schadensfällen sind folgende Unterlagen an uns einzureichen:

1. Beförderungspapiere,

2. Tatbestandsaufnahme,

3. eine Erklärung, dass von uns für den Schaden Ersatzlieferung gefordert wird.

Ersatzlieferungen sind nur dann möglich, wenn uns die vollständigen Unterlagen zugesandt werden.

Auch die Ersatzlieferungen bleiben nach Maßgabe der Ziff. 4 dieser Bedingungen bis zu völligen Bezahlung Eigentum des Lieferers.

Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung Eigentum der Firma INDUKANT.

Rücklieferungen werden von uns nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen.

Lieferungen ausschließlich an:
INDUKANT GmbH Blechbearbeitung,
Im Gewerbegebiet 14-20, 57368 Lennestadt-Elspe

8.) Erfüllungsort und Gerichtsstand, geltendes Recht

a) Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Verbindlichkeiten ist der Sitz des Lieferers, Gerichtstand nach Wahl des Lieferers, der Sitz des Lieferers oder des Bestellers und bei Wechsel- und Schecklagen auch der Zahlungsort. Bei sachlicher Zuständigkeit des Landgerichtes gilt nach Wahl des Lieferers auch die Zuständigkeit des Amtsgerichtes als vereinbart.

b) In jedem Fall gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das deutsche Recht.

9.) Schlussbestimmungen

Die Ungültigkeit einer einzelnen Bestimmung dieser Bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder der Bedingungen insgesamt. Soweit er Käufer kein Kaufmann im Sinne des § 24 AGB-Gesetz ist, gelten die Bedingungen, soweit dies nach dem AGB-Gesetz im Rahmen der herrschenden Rechtsprechung zulässig ist. Ist der Käufer Kaufmann, so wird ausdrücklich auf § 24 AGB-Gesetz hingewiesen.

Gültig für:

INDUKANT Blechbearbeitung GmbH
Im Gewerbegebiet 16
57368 Lennestadt
Deutschland

Stand 06.2018